Für eine gesamtgesellschaftliche Beurteilung gesundheitspolitischer Maßnahmen im Bereich der Pflegeversicherung, wie z.B. der inführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes, ist eine Analyse der Wirkungen sowohl auf die Soziale Pflegeversicherung (SPV) als auch auf die private Pflegepflichtversicherung (PPV) notwendig, weil der Gesetzgeber die nachhaltige Absicherung des Pflegerisikos für die Versicherten beider Systeme anstrebt und auch weil die Pflegeeinrichtungen Versicherte beider Systeme betreuen. Mit den vorliegenden Statistik-Systemen ist eine entsprechende Beurteilung allerdings nicht möglich, da die Pflegestatistik nicht nach den beiden Versicherungssystemen differenziert und im Rahmen der PPV keine hinreichend differenzierten Berichtspflichten bestehen. Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes sollten daher die Datengrundlagen für die Beurteilung von Maßnahmen im Bereich der Pflegeversicherung verbessert werden, indem 1.die Zielrichtung und Definition der im Rahmen der Pflegestatistik zu liefernden Daten und ihrer Spezifikation angepasst werden. Gleichzeitig sollte die Datenerhebung bzgl. der institutionellen Datenquellen grundsätzlich umgestaltet werden: Informationen über Leistungsempfänger und Leistungsarten sollten auch im Bereich der Sachleistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch jährlich bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen erhoben werden. Zu diesem Zweck müsste in der Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege (Pflegestatistik-Verordnung - PflegeStatV) in § 1 Abs. 1 Nr.2 das Wort "Pflegegeldleistungen" durch "Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung" ersetzt werden. Zusätzlich müssten in § 2 Abs. 2 in Nr. 2 die zu liefernden Erhebungsmerkmale folgendermaßen beschrieben werden: "Empfänger von Leistungen nach Art der i++ n Anspruch genommenen Pflegeleistung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit. Bei der Ausweisung der "Kombinationsleistungsempfänger" sollten je Pflegestufe die Anteile von Geldleistung und Sachleistung innerhalb der Kombinationsleistung integriert werden, 2.neue Versorgungsformen wie z.B. ambulant betreute Wohngruppen nach § 38a SGB V bei der Erhebung der Strukturdaten der Pflegeeinrichtungen in die Aufzählung nach §1 Abs. 2 mit aufgenommen werden. 3.vorgeschrieben wird, dass die Ergebnisse der Pflegestatistik hinreichend differenziert öffentlich verfügbar gemacht werden. Dies sollte soweit wie möglich als normalisierter Datensatz, mindestens aber in umfangreicher Kreuztabellierung erfolgen. 2.neue Versorgungsformen wie z.B. ambulant betreute Wohngruppen nach § 38a SGB V bei der Erhebung der Strukturdaten der Pflegeeinrichtungen in die Aufzählung nach §1 Abs. 2 mit aufgenommen werden. 3.vorgeschrieben wird, dass die Ergebnisse der Pflegestatistik hinreichend differenziert öffentlich verfügbar gemacht werden. Dies sollte soweit wie möglich als normalisierter Datensatz, mindestens aber in umfangreicher Kreuztabellierung erfolgen. |